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Die Einhebung der inneren Abgaben
und Lizenzgebühren für eingeführte Verbrauchssteuergegenstände
und Gegenstände des Staatsmonopols

6. Mai 1919 — 12. Sitzung, Österreichisches Parlament, Wien

 

Hohes Haus! Der vorliegende Gesetzentwurf bedarf eigentlich keiner langen Begründung. Es ist ganz selbstverständlich, daß, solange das jetzt geltende Steuersystem in Kraft ist, der deutschösterreichische Staat das Recht hat, auf alle Waren, die eingeführt werden, Verbrauchsabgaben einzuheben. Dieser Gesetzentwurf der Regierung wurde auch nur eingebracht, um keinen Zweifel darüber zu lassen, dass Deutsch-österreich dieses Recht hat, weil in den Gesetzesbetimmungen, die sich auf frühere Zeiten beziehen, nur von Verbrauchsabgaben die Rede war bei Waren, die aus dem Zollauslande eingeführt wurden. Nachdem die Grenzen des Zollauslandes jetzt ganz anderes sind, nachdem Zollausland auch solche Gebiete sind, die früher zur österreichisch — ungari — schen Monarchie gehört haben, hat die Regierung sich veranlasst gesehen, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, diese Gesetzesvorlage einzubringen. Dieser Auffassung ist auch im Finanz und Budgetausschuss niemand entgegengetreten, der Ausschuss hat nur eine kleine stilistische Änderung vorgenommen, auf die ich das hohe Haus aufmerksam machen möchte. Im übrigen bitte ich im Namen des Finanz — und Budgetausschusses, dem vorliegenden Gesetzentwurf die Zustimmung zu erteilen.

 

 

Quelle: Parlement Republik Österreich, der 8. Sitzung am 6. Mai 1919; S. 305-306.

 

So: “Frauen im Parlament.” Parlamentsdirektion, Redaktion: Susanne Roth, Ulrike Felber, (Wien: Parlamentsdirektion,) 2019, S. 14.